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Streitschlichtung

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Sie haben eine Auseinandersetzung mit Ihrem Geschäftspartner, Ihrem Nachbar, Ihrem Vermieter oder einer anderen Person?

 

Wenn Sie einen solchen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zuführen, dann kommt es in der Regel zu einem langwierigen Rechtsstreit mit umfangreichen Beweisaufnahmen. Diese Rechtsstreitigkeiten sind stets mit einem Prozess- und Kostenrisiko verbunden und zudem verhärten sich durch die Rechtsstreitigkeiten die Fronten zwischen den Parteien – die Möglichkeit einer gütlichen Regelung schwindet. Im Vergleich dazu ist ein Streitschlichtungsverfahren die günstigere und schnellere Alternative, um einen Streit außergerichtlich effektiv beizulegen.

 

Herr Rechtsanwalt Triantafillidis gehört seit 2007 der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an und ist in diesem Rahmen als Schlichter tätig. Zusätzlich zu seiner alltäglichen Praxis beherrscht er die speziellen Verhandlungs- und Schlichtungstechniken, um die Rechtsuchenden schnellstmöglich zu einem befriedigenden Ergebnis zu führen.

 

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, eingeleitet. Die zuständige Schlichtungsperson erörtert im Rahmen eines Termins die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und betreibt die Streitbeilegung. Bei erfolgreicher Streitbeilegung wird ein Vergleich protokolliert, aus dem bei Nichteinhaltung die Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Bei Erfolglosigkeit der Streitgespräche wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt.

In Streitfällen der folgenden Art besteht sogar die Pflicht, ein Schlichtungsverfahren durchlaufen zu lassen bevor eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann (sofern die Parteien jeweils in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben):

  • Ansprüche aus § 906 BGB (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 BGB (Überwuchs), § 911 BGB (Hinüberfall),   § 923 BGB (Grenzbaum),

  • Nachbarrechte nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,

  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind,

Weiterführende Informationen finden Sie unter 

https://www.rak-ffm.de/mitglieder/vermittlung-und-schlichtung/guetestelle-der-rechtsanwaltskammer/

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